Nach dem Sinn unseres Lebens gefragt, finden wir als Menschen sehr viele individuell geprägte Antworten. Dabei wollen alle gesund, glücklich und zufrieden, aber auch finanziell unabhängig sein. Ist die Sinnfrage geklärt und sind die eigenen Ziele weitgehend erreicht, gehen immer mehr Menschen dazu über, einen Teil ihres finanziellen Potenzials anderen Menschen zur Verfügung zu stellen. Erstaunlicherweise – so schreibt Dr. Dr. Cay von Fournier in seinem Buch „Das Geheimnis der Lebens Balance“ – wird dieses Geld dann automatisch immer mehr und die Menschen immer glücklicher.
Die Rheinhessen Sparkasse gestaltet als heimischer Finanzdienstleister die gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit aktiv mit und stellt Ihnen deshalb den kompetenten Rahmen einer Stiftergemeinschaft zur Verfügung. Individuell, steuerlich gefördert und in der Verwaltung optimiert, profitiert jeder einzelne Stifter von dieser Idee. Im Gegensatz zu einmaligen Spenden und Zuwendungen können mit den Erträgen aus Ihrem Stiftungsvermögen kulturelle, soziale und sportliche Einrichtungen, aber auch andere gewünschte Zwecke auf Dauer nachhaltig unterstützt werden. Damit haben Sie als Stifter einen dauerhaften Wert geschaffen, der je nach Stiftungszweck zum Wohle unseres Wirtschafts- und Kulturraumes und darüber hinauswirken kann.
Nachfolgend geben wir Ihnen in Kurzform Antworten auf Fragen, die im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung für Sie wichtig sind.
Lassen Sie sich von unserer Stiftungskompetenz überzeugen!
Die Region Rheinhessen ist heute sehr stark durch das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben geformt, welches in den vergangenen Jahrzehnten geprägt worden ist. Die Region ist lebendig, weil die Menschen, die hier leben, ihre Heimat aktiv mitgestalten.
Geschaffene Werte erhalten und Neues gestalten, dies sind zukunftsorientierte Herausforderungen, denen wir uns im Interesse der Bürger unserer Region stellen. Daneben übernehmen engagierte Bürger ehrenamtlich soziale Verantwortung für Hilfebedürftige. Sportvereine und Freizeiteinrichtungen erfüllen jeden Wunsch nach körperlicher Betätigung.
Diesen Weg zur Steigerung der Lebensqualität gilt es weiter zu gehen. Mit hoher Leistungsbereitschaft und viel Verantwortung für andere können dabei auch einzelne Dinge zum Wohle aller angestoßen oder verändert werden. Ihre Stiftung in der Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse ist das ideale Werkzeug dafür.
Im Rahmen der von der Rheinhessen Sparkasse errichteten nicht rechtsfähigen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse“ errichten Sie zivilrechtlich eine Treuhandstiftung (nachfolgend Stiftung genannt) durch Abschluss eines Stiftungsverwaltungsvertrages in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG als Stiftungstreuhänderin.
Steuerlich wird Ihre Stiftung als Zustiftung zu der bereits bestehenden steuerbegünstigten Stiftung „Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse“ behandelt. Dies schafft Synergieeffekte bei Verwaltung, Vermögensanlage, Zweckverfolgung, Rechnungslegung und Steuererklärung.
Gleichwohl wird Ihre Stiftung buchhalterisch gesondert geführt. Anteiliges Stiftungsvermögen, Erträge, Rücklagen und Mittel zur Verfolgung der Stiftungszwecke sowie Spenden werden gesondert ausgewiesen. Werden Sie Stifter in einer starken Gemeinschaft – der „Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse“.
Sie können aus den zahlreichen, in der Stiftungssatzung der Stiftergemeinschaft festgesetzten Zwecken auswählen und dabei regional, national oder international tätige Einrichtungen unterstützen. Sie bestimmen den, aus Ihrem anteiligen Stiftungsvermögen zu fördernden, Zweck ganz individuell. Nachfolgend einige Beispiele in Wort und Bild:
Mit meiner Stiftung kann ich unter anderem folgende Zwecke unterstützen:
Welchen Zweck soll Ihre Stiftung verfolgen?
Ja, dies ist in der Stiftergemeinschaft sogar die Regel. Die Stiftung kann Ihren Namen ebenso tragen, wie zusätzlich den Namen Ihres Lebenspartners oder sie kann über die Namensgebung an bereits verstorbene Angehörige erinnern. Mit Ihrer Stiftung in der Stiftergemeinschaft ist es damit möglich, Ihren Namen und Ihre Interessen weit über Ihr eigenes Leben hinaus zu erhalten.
Nein, vielmehr bietet Ihnen die Stiftergemeinschaft die Möglichkeit, Ihr gemeinnütziges Wirken Ihren Interessen und Bedürfnissen anzupassen. Die Flexibilität spiegelt sich zum Beispiel in folgenden Lebensphasen wider:
Mit der Stiftergemeinschaft möchte die Rheinhessen Sparkasse den Bürgerinnen und Bürgern der Region ein
„Instrument“ an die Hand geben, sich als Stifter dauerhaft gemeinnützig zu engagieren. Die Stiftergemeinschaft bündelt das Wirken vieler Stifter in unserer Heimat für verschiedenste, individuell bestimmbare Zwecke.
Mit Ihrer Stiftung in der Stiftergemeinschaft profitieren Sie:
Im Prinzip ja – gerade deswegen haben wir für Sie im Rahmen der Stiftergemeinschaft vorgearbeitet. Stifter in der Stiftergemeinschaft werden rundum betreut. Die Errichtung Ihrer Stiftung erfolgt durch Abschluss des Stiftungsverwaltungsvertrages mit der Stiftungstreuhänderin. Sie legen die zu fördernden Einrichtungen und die Höhe des Stiftungsvermögens fest. Alles andere wird für Sie von der Stiftungstreuhänderin, der Sparkasse und Ihrem Kundenbetreuer erledigt.
Sie erhalten jährlich von der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG einen detaillierten Rechenschaftsbericht zu Ihrer Stiftung. Die Stiftungstreuhänderin wird vom Kuratorium, dem u.a. der Vorstand der Rheinhessen Sparkasse angehört, überwacht. Zudem wird der Jahresabschluss der Stiftergemeinschaft geprüft. Änderungen in Rechts- und Steuerfragen werden von der Stiftungstreuhänderin beobachtet. Gegebenenfalls notwendige Anpassungen werden von dieser vorgenommen. Sie erhalten also ein Rundum-Sorglos-Paket, das auch nach Ihrem Ableben dauerhaft weiterbesteht.
Je nach Wunsch können Sie Ihre Stiftung in der Öffentlichkeit repräsentieren, z.B. bei der Scheckübergabe an die zu fördernde Einrichtung.
Die Stiftergemeinschaft der Sparkasse möchte Ihnen das „Anstiften“ und „Kennenlernen“ der Stiftungsarbeit ermöglichen. Ihre Stiftung im eigenen Namen können Sie deshalb bereits mit einem Betrag in Höhe von 25.000 Euro errichten und die zu fördernde Einrichtung individuell bestimmen.
Eine Aufstockung Ihres Stiftungsvermögens ist jederzeit und in jeder Höhe zu Lebzeiten oder per Testament möglich.
Viele Einzelstiftungen werden zu Lebzeiten vom Stifter selbst oder durch ehrenamtlich tätige Personen verwaltet. In einer immer komplizierter werdenden Rechts- und Steuerwelt ergeben sich wegen der fehlenden Fachkenntnis häufig Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass die Verwaltung der Stiftung nach dem Ableben des Stifters zwangsläufig in fremde Hände übergeben werden muss. Bereits heute stehen Ihnen für die Verwaltung Ihrer Stiftung in der Stiftergemeinschaft professionelle Partner zur Verfügung, die unabhängig von natürlichen Personen sicherstellen, dass Ihr Wille dauerhaft erfüllt wird. Verbunden ist dies mit einer zuverlässigen Kontrollinstanz – dem Kuratorium der Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse, das mit ehrenamtlichen Fachleuten besetzt ist.
Ihre Stiftung wird gemeinsam mit anderen Stiftungen in der Stiftergemeinschaft der Rheinhessen Sparkasse kostenoptimiert von einer renommierten Stiftungstreuhänderin, der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, verwaltet. Diese verwaltet eine Vielzahl von nicht rechtsfähigen und rechtsfähigen Stiftungen für Sparkassen, Kommunen, Universitäten und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen und Unternehmen. Sie übernimmt auch die auf Seite 19 dieser Broschüre aufgeführten Verwaltungsarbeiten für Ihre Stiftung. Ihnen bleibt die schöne Seite des gemeinnützigen Engagements.
Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb bestimmter Höchstbeträge zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltene Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung in der steuerbegünstigten Stiftergemeinschaft können mit deutlich höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden, als etwa Spenden. Um Ihre Stiftungszuwendung steuerlich geltend machen zu können, müssen Sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist möglich.
Die Zuwendung in das Stiftungsvermögen Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient. Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall kann zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer führen.
Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die steuerbegünstigte Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn Sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge aus dem von Ihnen eingebrachten Stiftungsvermögen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sofern Sie es wünschen, kann die Stiftergemeinschaft einen Teil der erwirtschafteten Erträge aus ihrem anteiligen Stiftungsvermögen dazu verwenden, Ihr Grab zu pflegen und somit Ihr Andenken zu ehren.
Hinweis: Diese steuerrechtlichen Ausführungen sind eine allgemeine Zusammenfassung und können die komplexen Aspekte der Besteuerung nicht vollständig oder umfassend darstellen. Die Aussagen stellen insbesondere keine Steuerberatung dar und können das Gespräch mit einem Steuerberater nicht ersetzen.
Stifter:in
Stiftungstreuhänder:in
Sparkassenbetriebswirt Telefon: 06241 851-9574 andreas.dietz@rheinhessen-sparkasse.de
Dipl. Bankbetriebswirt (FS) Telefon: 06241 851-9443 marco.schreiber@rheinhessen-sparkasse.de
Stellv. Bereichsdirektor Private Banking Dipl. Betriebswirt (FH) Telefon: 06241 851-9316 thorsten.koch@rheinhessen-sparkasse.de
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